Dies sagt die neue Verordnung: Vertragsärzte können jetzt – unter bestimmten Voraussetzungen – auch die „interstitielle Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten“ als Leistung der Behandlungspflege in der häuslichen Krankenpflege verordnen. Bisher war nur die Blutzuckermessung im kapillaren Blut verordnungsfähig. Die neue Leistung der Behandlungspflege gilt für Patienten mit intensivierter Insulintherapie und umfasst das Ermitteln und Bewerten des interstitiellen Glukosegehalts mittels Testgerät sowie bei Bedarf den Sensorwechsel und die Kalibrierung des CGM-Geräts. Das Messen setzt voraus, dass die Pflegefachkräfte in der Anwendung der Geräte geschult sind. Die Maßnahmen sind nur verordnungsfähig bei Patienten mit
- einer hochgradigen Einschränkung der Sehfähigkeit oder
- einer erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten oder
- einer starken Einschränkung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit bzw. Realitätsverlust sowie
- bei Patienten, die entwicklungsbedingt noch nicht die Fähigkeit haben, die Leistungen zu erlernen oder selbstständig durchzuführen.
Die Begründung, warum der Patient nicht selbst die Messung vornehmen oder das Messergebnis ablesen oder den Sensor wechseln oder die Kalibrierung durchführen kann, muss aus der Verordnung hervorgehen. Bezüglich Dauer und Häufigkeit der verordnungsfähigen Blutzuckermessung im kapillaren Blut konkretisiert der G-BA: „Bis zu dreimal täglich. Bei Erst- und Neueinstellung: bis zu vier Wochen.“ In begründeten Fällen, z.B. bei instabiler Stoffwechsellage, könne allerdings auch eine höhere Frequenz notwendig sein. Da das insbesondere auf Patienten zutrifft, für die die genannten Bedingungen in Betracht kommen, wurden hier keine quantifizierenden Hinweise zu Dauer und Häufigkeit der Maßnahme gemacht. Die Messfrequenz habe nach Maßgabe des ärztlichen Behandlungsplans in Abhängigkeit von der Arzneitherapie zu erfolgen.
Fazit: Wie die Vergütung im Pflegebereich dafür ist, entzieht sich unserer Kenntnis. Wir können auch nicht beantworten, ob durch Sondervereinbarungen zwischen Krankenkassen und Herstellern die Vergütung durch den Dienstleister geändert werden kann, dies müsste vermutlich juristisch geklärt werden. Außerdem ist zu erwähnen, dass bei Verordnung von CGM-Systemen auf die Zweckbestimmung des jeweiligen Systems zu achten ist, in anderen Worten, nicht alle dürfen demnach im Krankenhaus eingesetzt werden, auch wenn dies weithin erfolgt. Es mach auch nur recht begrenzt Sinn, aufwändige diagnostischen Systeme als Quasi-Blutglucose-Messgeräte zu missbrauchen und nicht alle deren Vorteile im Alltag zu nutzen. Gerade im Krankenhaus stellt die „Follower“-Funktion eine wichtige Option dar, damit kann der Glucoseverlauf von Patienten gut fernüberwacht werden.
DiaTec weekly – Mai 20, 22
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